Elektromobilität

    Fördermittel für Elektromobilität

    Der Umweltbonus und die Innovationsprämie sind die wahrscheinlich bekanntesten unter den Förderprogrammen für Elektromobilität. Was dahintersteckt.

    Der Umweltbonus und die Innovationsprämie sind die wahrscheinlich bekanntesten unter den Förderprogrammen für Elektromobilität. Was dahintersteckt.

    Starker Hebel für einen erfolgreichen Markthochlauf

    Schon seit mehreren Jahren stützt die Bundesregierung den Hochlauf der Elektromobilität (E-Mobilität) durch spezifische Fördermaßnahmen. Das sogenannte Elektromobilitätsgesetz etwa ist im Juli 2015 in Kraft getreten. Seither können Kommunen selbst entscheiden, wie sie Elektroautos vor Ort begünstigen wollen – beispielsweise durch kostenfreies Parken oder spezielle Zufahrtsrechte. Die Voraussetzung dafür ist die einheitliche Kennzeichnung. Seit Mitte September 2015 kann dies nach einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.

    Die Förderrichtlinie adressiert seit Mai 2016 auch den Umweltbonus für den Erwerb von reinen Elektrofahrzeugen, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen, um den Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) zu fördern. Automobilindustrie und Bund finanzieren das zu gleichen Teilen.

    Im bestehenden System wurde der staatliche Anteil im Juni 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2021 als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Zudem erhalten Kundinnen und Kunden den Herstelleranteil. Das bedeutet zum Beispiel: Bei Vorlage aller Voraussetzungen wird ab dem 4. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 der Umweltbonus in Höhe von 9.000 Euro für die Anschaffung rein elektrischer Fahrzeuge und in Höhe von 6.750 Euro für Plug-in-Hybride bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro gewährt. Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro wird für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ein Umweltbonus in Höhe von 7.500 Euro und für Plug-in-Hybride in Höhe von 5.625 Euro gewährt.

    Umweltbonus und Innovationsprämie: Treiber der E-Mobilität in Deutschland

    Seit November 2020 können diese Fördermittel mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Hierzu werden mit den Fördermittelgebern Vereinbarungen abgeschlossen, die sicherstellen, dass haushalts- und beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden. Informationen darüber, mit welchen öffentlichen Stellen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen worden sind, werden auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.

    Die von der Bundesregierung etablierten Fördermaßnahmen stoßen auf große Resonanz. Das gilt auch und vor allem für den Umweltbonus: Seit 2020 sind für den erhöhten Bonus Bundesmittel in Höhe von 2,09 Milliarden Euro bis zur vollständigen Auszahlung, längstens aber bis 2025 vorgesehen.

    Angesichts der Coronakrise hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm für die Wirtschaft entwickelt, welches unter anderem eine „Innovationsprämie“ beinhaltet. Im bestehenden System wurde die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt.

    Rechenbeispiel: Wie die Prämie funktioniert

    Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Ein Beispiel: Bei Vorlage aller Voraussetzungen wird ab dem 4. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2021 der Umweltbonus in Höhe von 9.000 Euro für die Anschaffung rein elektrischer Fahrzeuge und in Höhe von 6.750 Euro für Plug-in-Hybride bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro gewährt. Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro wird für rein elektrische betriebene Fahrzeuge ein Umweltbonus in Höhe von 7.500 Euro und für Plug-in-Hybride in Höhe von 5.625 Euro gewährt.

    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist seit dem 16. November 2020 möglich. Hierzu werden mit den Fördermittelgebern Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese stellen sicher, dass haushalts- und beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden. Informationen darüber, mit welchen öffentlichen Stellen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen worden sind, werden auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.

    Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

    Steuerliche Maßnahmen

    Die bereits bis zum 31. Dezember 2025 geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bis 31. Dezember 2030 verlängert.

    Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25 Prozent wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

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