Wirtschaftspolitik

    Nachhaltige Mobilität effizient fördern

    Steuern können eine starke Lenkungswirkung haben. Um Elektromobilität zu fördern, gibt es ein ganzes Set an steuerlichen Maßnahmen.

    Steuern können eine starke Lenkungswirkung haben. Um Elektromobilität zu fördern, gibt es ein ganzes Set an steuerlichen Maßnahmen.

    Beste Rahmenbedingungen für Elektromobilität

    Die Bundesregierung unterstützt weiterhin den Hochlauf der Elektromobilität. So wurde im Rahmen der „Konzertierten Aktion Mobilität“ Ende 2020 beschlossen, die Innovationsprämie bis Ende 2025 zu verlängern. Zudem wird die Elektromobilität auch steuerlich gefördert. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) setzt sich für eine weitere Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Elektrofahrzeuge und einen Abbau steuerlicher Hemmnisse ein.

    Um Anreize für die Nutzung von Elektrofahrzeugen, die als Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, zu schaffen, hat die Bundesregierung eine Steuererleichterung für die Bewertung der Privatnutzung von unter anderem elektrisch betriebenen Dienstwagen eingeführt, die sowohl für die Ein-Prozent-Regelung als auch für die Fahrtenbuchmethode gilt. 

    Für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 erstmals einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden, dient nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises als monatliche Besteuerungsgrundlage. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Fahrten zur Wohnung des Arbeitnehmers. 

    Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. 

    Steuerliche Anreize für als Dienstwagen genutzte E-Autos: Reduzierung des Bruttolistenpreises

    Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro dient nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage. In diesem Fall beträgt die Bemessungsgrundlage folglich de facto 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat.

    Darüber hinaus können auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge, also Plug-in-Hybride (PHEV), von der Steuerermäßigung profitieren, wenn der PHEV maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittiert oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometer hat. Diese Reichweitenanforderung gilt bis zum 31. Dezember 2021, danach wird sie auf 60 Kilometer erhöht. Ab dem 1. Januar 2025 wird sie auf 80 Kilometer erhöht. Für alle anderen PHEVs gilt weiterhin der bestehende Abschlag (Nachteilsausgleich).

    Die Regelung gilt nicht nur für Neuwagen. Auch Gebrauchtwagen können erfasst werden, wenn sie dem Arbeitnehmer ab Januar 2019 erstmalig als Dienstwagen überlassen werden.

    Steuerbefreiung des Ladestroms im Betrieb

    Der geldwerte Vorteil für den Bezug von kostenlosem oder verbilligtem Ladestrom im Betrieb und von überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen ist ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und befristet bis Ende 2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Damit kann auf eine aufwendige Erfassung und den Nachweis der abgenommenen Strommenge (Erfassung durch Zähler und Abrechnung in der Lohnbuchhaltung) verzichtet werden.

    Pauschalen für den Auslagenersatz

    Für Ladevorgänge, bei denen der Arbeitnehmer die Stromkosten selbst trägt, können ihm diese Kosten im Rahmen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, BMF, vom 14. Dezember 2016, Rz. 19). Wird das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestelle geladen und dafür ein Betrag in Rechnung gestellt, lässt sich dieser leicht und einfach nachweisen und entsprechend als Auslagenersatz abrechnen. 

    Lädt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen hingegen im Privathaushalt, ist eine Abrechnung mit den tatsächlichen Werten deutlich komplizierter: Um die Erstattung in korrekter Höhe vornehmen zu können, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sowohl die tatsächlich abgegebene Menge Strom sowie den individuellen Strompreis beziehungsweise die Kosten je Kilowattstunde (kWh) anhand des persönlichen Vertrags mit dem Versorger nachweisen. 

    Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit geschaffen, auf die Nachweisführung zu verzichten, wenn monatlich allein bestimmte Pauschalen erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2021 können befristet bis zum 31. Dezember 2030 folgende monatliche Pauschalen als Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden:

    a) Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    • Für Elektrofahrzeuge 30 Euro monatlich 
    • Für Hybridelektrofahrzeuge 15 Euro monatlich

    b) Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    • Für Elektrofahrzeuge 70 Euro monatlich
    • Für Hybridelektrofahrzeuge 35 Euro monatlich 

    VDA-Forderung nach Einführung einer Strompreispauschale

    Gestiegene Strompreise, eine höhere elektrische Fahrleistung sowie insgesamt mehr elektrisch angetriebene Dienstwagen lassen im Ergebnis den administrativen Aufwand für die erforderliche Nachweisführung beim Arbeitgeber wie auch beim Arbeitnehmer und letztlich auch bei der Finanzverwaltung bereits heute ansteigen. Perspektivisch wird sich dieser Befund mit dem Hochlauf der Elektromobilität weiter verstärken.

    Über die bereits vorgesehenen Pauschalen hinaus schlagen wir daher die Einführung einer Strompreispauschale je kWh zur praxisgerechten Abgeltung der Ladekosten sowie zur Incentivierung der tatsächlichen elektrischen Nutzung von PHEV vor, um Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie die Finanzverwaltung wirksam zu entlasten und gleichzeitig insbesondere für PHEV einen verstärkten Anreiz für die elektrische Nutzung zu setzen.

    Mit einer Strompreispauschale je kWh, etwa in Anlehnung an die Entfernungspauschale, könnte der nachgewiesene Stromverbrauch einheitlich mittels eines durchschnittlichen, marktüblichen Strompreises je kWh abgegolten und damit auf die Ermittlung und Nachweisführung über die individuellen Stromtarife verzichtet werden. Dies würde als Typisierung eine Vereinfachung im Massenverfahren der Lohnbesteuerung darstellen und somit für den Arbeitnehmer das Laden des betrieblichen Fahrzeugs im Privathaushalt attraktiver machen und für den Arbeitgeber den Auslagenersatz administrativ einfach halten.

    Zu weiteren Anwendungsfragen siehe BMF-Schreiben vom 29. September 2020.

    Pauschale Besteuerung für die Übereignung von Ladevorrichtungen

    Ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2030 können Arbeitgeber geldwerte Vorteile für die verbilligte Übereignung beziehungsweise Schenkung von Ladevorrichtungen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung, wenn sie der Arbeitnehmer selbst anschafft (Voraussetzung: Zusätzlichkeitserfordernis). 

    Zu weiteren Anwendungsfragen siehe BMF-Schreiben vom 29. September 2020.

    Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge

    Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ wurde die Möglichkeit geschaffen, für erstmalig zugelassene und neu angeschaffte Elektronutzfahrzeuge im Betriebsvermögen eine Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen (§ 7c EStG). Danach sollen im Jahr der Anschaffung neben der normalen Abschreibung 50 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abgezogen werden. Elektronutzfahrzeuge sind elektrisch betriebene Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 (BEV, FCEV). Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich. 

    Zu beachten ist, dass diese Regelung aktuell keine Anwendung findet, da sie mit Blick auf die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission (KOM) noch unter Inkrafttretensvorbehalt steht. Die Bundesregierung führt hierzu Gespräche mit der KOM. Der VDA setzt sich für einen zügigen Abschluss und damit ein zeitnahes Inkrafttreten dieser Regelung ein. 

    Siehe insgesamt zuletzt auch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 sowie die VDA-Stellungnahme.

    Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

    Auch bei der Kfz-Steuer gibt es eine wichtige Verbesserung für Elektrofahrzeuge: Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 gibt es eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren für Elektrofahrzeuge (reine Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge, keine Hybridfahrzeuge). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer von 11,25 Euro (bis 2.000 Kilogramm), 12,02 Euro (bis 3.000 Kilogramm) und 12,78 Euro (bis 3.500 Kilogramm) je angefangene 100 Kubikzentimeter um 50 Prozent.

    Die Steuer für das Halten von besonders emissionsarmen Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und einem Kohlendioxidausstoß von bis zu 95 Gramm pro Kilometer entfällt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung in Höhe von 30 Euro pro Jahr, wenn das Fahrzeug im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

    Ansprechpartnerin

    Dr. Karoline Kampermann

    Leiterin der Abteilung Wirtschaftspolitik und Steuern

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