Wirtschaftspolitik

    Der Preis für den Klimaschutz

    Steuern sind auch bei Energieträgern ein effektiver Hebel, um den Energieverbrauch in die gewünschte Richtung zu lenken. Für den VDA steht fest: Effektiven Klimaschutz erreichen wir nur über ein marktwirtschaftliches Anreizsystem.

    Steuern sind auch bei Energieträgern ein effektiver Hebel, um den Energieverbrauch in die gewünschte Richtung zu lenken. Für den VDA steht fest: Effektiven Klimaschutz erreichen wir nur über ein marktwirtschaftliches Anreizsystem.

    Energieträger richtig besteuern

    Wie viele andere Dinge sind auch Verbrauchsteuern – zu denen die Energiesteuer sowie die Stromsteuer gehören – in der EU harmonisiert.

    Rechtliche Grundlage ist primär die Energiesteuerrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dies ist in Deutschland mit dem Energiesteuer- beziehungsweise dem Stromsteuergesetz und begleitenden Durchführungsverordnungen (EnergieStV, StromStV) erfolgt.

    Die Energiesteuer beträgt für

    Benzinfahrzeuge
    : 0,65 Euro pro Liter
    Dieselfahrzeuge: 0,47 Euro pro Liter

    Für Erdgasfahrzeuge gilt bis Ende 2026 eine in Stufen abschmelzende Energiesteuerermäßigung anstelle des Regelsteuersatzes von 31,80 Euro pro Megawattstunde (MWh) von


    • 13,90 Euro/MWh bis 31. Dezember 2023
    • 18,38 Euro/MWh bis 31. Dezember 2024
    • 22,85 Euro/MWh bis 31. Dezember 2025
    • 27,33 Euro/MWh bis 31. Dezember 2026


    Hinweis: Die Nutzung von Flüssiggas (Liquified Petroleum Gas) als Kraftstoff ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 zu einem reduzierten Steuersatz möglich.

    Link: Weitere Hinweise auf den Seiten des Zolls.

    Reform der Energiesteuerrichtlinie

    Die EU-Kommission hat mit dem European Green Deal eine umfassende Reform des europäischen Regelwerks zur Klimapolitik angekündigt. Neben einer Verschärfung der Klimaziele für 2030 soll auch ein Reduktionspfad über 2030 hinaus eingeschlagen werden, um das große Ziel der Dekarbonisierung der Europäischen Union bis 2050 zu erreichen.

    Wir unterstützen die Idee des Green Deal im Sinne eines umfassenderen und systematischeren Ansatzes für einen möglichst effektiven und auch effizienten Klimaschutz in der EU. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) würde es begrüßen, wenn der Fokus vor allem auf die sektorenübergreifende Erreichung gesetzter Klimaziele gelegt würde, denn nur dann kann die Klimapolitik auch erfolgreich sein.

    Die deutschen Automobilhersteller und Zulieferer unterstützen dabei vor allem den Grundsatz hin zu mehr übergreifenden, marktwirtschaftlichen Anreizsystemen in der Klimapolitik. Wir sind der Überzeugung, dass wir nur mit ihnen in der Lage sein werden, die weltweit mit Abstand ambitioniertesten Klimaziele zu erreichen. Hierzu zählt, die Klimawirkung der Energieträger richtig und wirkungsvoll zu bepreisen. Wir befürworten einen wirksamen, EU-weiten und sektorenübergreifenden CO₂-Mindestpreis, einhergehend mit der Ausweitung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf die Non-ETS-Sektoren, weil nur ein CO₂-mengen- und nicht preisbasiertes System diese übergreifenden, marktwirtschaftlichen Anreizsysteme zu möglichst geringen Vermeidungskosten schafft. Wir sehen bereits am EU-ETS-System, dass es effektiv ist und entscheidend zur sicheren Erfüllung der Ziele in den betroffenen Sektoren beiträgt.

    Reform der EU-Energiesteuerrichtlinie

    Ein wichtiger Baustein für die Erreichung des Ziels der Dekarbonisierung ist die Besteuerung und damit die Preisgestaltung der Energieträger. Der Preis, der durch die Besteuerung der Energieträger maßgeblich beeinflusst wird, ist ein entscheidender Hebel für eine Verhaltensänderung der Nutzer und Konsumenten. Die Energiebesteuerung könnte außerdem dazu beitragen, die unterschiedlichen CO₂-Vermeidungskosten im ETS und Non-ETS anzugleichen, sodass eine vollständige Integration und damit ein ganzheitlicher CO₂-Handel schneller erreicht werden kann.

    Die EU-Kommission hat angekündigt, die EU-Energiesteuerrichtline zu reformieren. Dies begrüßen wir als VDA ausdrücklich, denn die bestehende Richtlinie ist seit Oktober 2003 in Kraft – also seit bald 20 Jahren. Die neuen, ambitionierten Ziele des Green Deals sind nur mit einer Reform der europäischen Energiesteuer zu erreichen, die den fossilen CO₂-Gehalt des Kraftstoffes als Maß der Steuerhöhe in den Mittelpunkt stellt. Wichtige klimapolitische Ziele und technische Entwicklungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger, wie zum Beispiel synthetische klimaneutrale Kraftstoffe oder Strom aus zusätzlichen erneuerbaren Quellen, sind in der geltenden Energiesteuerrichtlinie noch nicht oder unzureichend abgebildet und gefördert.

    Im Prinzip stehen – auf EU- beziehungsweise nationaler Ebene – verschiedene Modelle zur Verfügung, die auf finanzielle, ökologische und soziale Aspekte sowie politische Umsetzbarkeit überprüft werden sollten (etwa Herabsetzung der Steuersätze auf den Mindeststeuersatz und Erweiterung um eine CO₂-Komponente; vollständige Umstellung vom Energie- auf den CO₂-Inhalt). Mit allen Ansätzen sind Vor- und Nachteile sowie gegebenenfalls unterschiedliche Wirkungen verbunden. Ein ausführliches Impact Assessment sollte diese Vorschläge daher vergleichen und bewerten.

    Ansätze des VDA zur Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie

    • Orientierung am CO₂-Gehalt: Die Ausgestaltung der Energiesteuerrichtlinie sollte sich zukünftig so weit wie (politisch) möglich am CO₂-Gehalt der Energieträger orientieren. Der Grundsatz muss lauten: Je größer die potenziellen fossilen CO₂-Emissionen, desto höher die Besteuerung. Die CO₂-Intensität der Energieträger ist in der Renewable Energy Directive (Directive (EU) 2018/2001) definiert. Hierauf sollte Bezug genommen werden, um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden.
    • Nullsteuersatz für klimaneutrale Energieträger: Nahezu klimaneutrale Energieträger, wie zum Beispiel erneuerbarer Strom, fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe (E-Fuels), sollten steuerfrei sein, um den Markthochlauf dieser Technologien zu fördern.
    • Einheitliche Vorgaben für Elektromobilität: Zur Förderung zählen ebenso EU-weit umfassende und einheitliche Vorgaben, vor allem mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Elektromobilität (zum Beispiel Laden von Batterien im Rahmen der Produktion). Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten vermieden werden.
    • Doppelbelastungen vermeiden: Das Zusammenspiel von Neuregelungen in der Energiesteuerrichtlinie mit anderen Instrumenten (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG; EU-ETS) muss im Rahmen eines Impact Assessments sorgfältig analysiert werden, um eine angemessene Besteuerung sicherzustellen und Doppelbelastungen möglichst zu vermeiden.

    Rechtssicherheit erhöhen und steuerliche Komplexität reduzieren:

    1. Ersatz fakultativer Steuerbefreiungen durch obligatorische: Um ein Level Playing Field in der EU im Bereich der Energiesteuern so effektiv wie möglich zu gestalten, sollten verpflichtende und klare Ausnahmetatbestände möglichst für alle Mitgliedstaaten gelten. Je harmonisierter das System, desto effektiver für den Klimaschutz. Unerwünschte Nebeneffekte wie ein „Tanktourismus“ können so vermieden und beihilferechtliche Risiken vermindert werden. Zudem bestehen weniger beihilferechtliche Fragen.
    2. Klare Definitionen: Zur Verbesserung von Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in der praktischen Abwicklung innerhalb der EU sollte die Richtlinie zudem eindeutige Definitionen vorsehen (zum Beispiel Steuergegenstand, Betreiber, Entlastungsberechtigter, Haupttank).
    3. Weitergehende Steuervereinfachungen: Hierzu zählt etwa, aus erneuerbaren Energien selbst erzeugten Strom stromsteuerbefreit an Dritte weitergeben zu können, sofern ein Großteil des Stroms (> 50 Prozent) selbst verbraucht wird, sowie eine Stromsteuerbefreiung auch bei bilanziellem Einsatz von Biomasse, synthetischem Gas oder Wasserstoff, wenn diese etwa in bestehende Erdgasleitungen eingespeist werden.
    Ansprechpartnerin

    Dr. Karoline Kampermann

    Leiterin der Abteilung Wirtschaftspolitik und Steuern

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