Mobilitätspolitik

    Das novellierte Personenbeförderungsgesetz

    Ridepooling ist ein wichtiger Teil der Verkehrswende. Im Jahr 2021 wurde das Gesetz erneuert. Was es mit sich bringt – und wo noch Lücken sind.

    Ridepooling ist ein wichtiger Teil der Verkehrswende. Im Jahr 2021 wurde das Gesetz erneuert. Was es mit sich bringt – und wo noch Lücken sind.

    Ein wichtiger erster Schritt

    Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen gewerblichen Personentransport in Deutschland anbieten können. Bisher wurden dabei nur traditionelle Verkehrsformen wie der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) oder Taxis berücksichtigt. Innovative Mobilitätsdienstleistungen wie etwa Ridepooling konnten bisher in Deutschland nur zeitlich befristet im Rahmen von Pilotprojekten und auf Basis von Experimentierklauseln zugelassen werden. Um den Anforderungen moderner Mobilität gerecht zu werden, wurde das Gesetz 2021 modernisiert.

    Allerdings wäre, mit dem Ziel der nachhaltigen Mobilität im Blick, ein umfassender Reformansatz sinnvoll gewesen. So hätte eine wettbewerblich ausgerichtete grundsätzliche Novellierung des Gesetzes dazu beitragen, die Kundinnen und Kunden sowie ihre Auswahl- und Entscheidungsmöglichkeiten stärker in den Mittelpunkt zu rücken und gleiche Rahmenbedingungen für alle Mobilitätsangebote zu schaffen. Die Politik hat sich aber entschlossen, die Grundstruktur des PBefG beizubehalten und kleinere Reformen umzusetzen. Dennoch ist auch diese Reform ein wichtiger erster Schritt. Das neue Gesetz stellt somit einen pragmatischen Kompromiss im Rahmen des derzeit politisch Machbaren dar. Er schafft Rechtssicherheit für Mobilitätsdienstleister und damit auch für neue Angebote von Unternehmen der Automobilindustrie.

    Umsetzung muss innovative Angebote ermöglichen

    Jetzt kommt es darauf an, den neuen Rechtsrahmen in der Praxis pragmatisch und innovationsfördernd umzusetzen. So schafft das neue Gesetz eine Reihe neuer Regulierungsmöglichkeiten für die Genehmigungsbehörden vor Ort, zum Beispiel was eigenwirtschaftliche Ridepooling-Angebote angeht. Angebote können zeitlich, räumlich oder mengenmäßig begrenzt werden. Zudem wird Ridepooling-Anbietern eine Bündelungsquote vorgegeben, das heißt, die Beförderung nur einzelner Passagiere wird begrenzt. Diese Regulierungsmöglichkeiten dürfen nicht dazu genutzt werden, Geschäftsmodelle privater Anbieter entscheidend zu beschränken und so neuen Anbietern den Marktzugang faktisch zu verwehren. Vielmehr gilt es, den Rahmen so zu setzen, dass neue Angebote ermöglicht und nicht wegreguliert werden. Die Umsetzung des neuen PBefG und die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen nun beobachtet und sorgfältig bewertet werden.

    Steuerliche Ungleichbehandlung beseitigen

    Fest steht: Nachsteuerungsbedarf besteht bei den steuerlichen Rahmenbedingungen. Das PBefG unterscheidet zwischen Ridepooling-Angeboten als Teil des ÖPNV (sogenannter Linienbedarfsverkehr) und eigenwirtschaftlichen Angeboten (sogenannter gebündelter Bedarfsverkehr).

    Ridepooling im ÖPNV unterliegt dabei dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz, für eigenwirtschaftliche Angebote gilt dagegen der volle Satz. Durch die Bündelung von Fahrten, die schon im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse des Anbieters liegt, und durch den Einsatz umweltfreundlicher Antriebsarten leistet Ridepooling aber generell einen Beitrag zur Verkehrsentlastung und Emissionsreduzierung. Daher sollten Pooling-Dienste auch unabhängig vom Betreiber – genauso wie Busse, Bahnen und Taxis – der Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen.

    Eine Diskriminierung eigenwirtschaftlicher Pooling-Verkehre gegenüber dem ÖPNV-Pooling ist weder nachvollziehbar noch zielführend.

    Fachgebiet Verkehrspolitik

    Dr. Michael Niedenthal

    Fachgebietsleiter

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