Wirtschaftspolitik

    Die Kfz-Steuer: Die geltenden Regelungen

    Die Kfz-Steuer hat eine hohe Lenkungswirkung für die Kaufentscheidung der Konsumentinnen und Konsumenten. Mit der 2021 in Kraft getretenen Reform wird die Klimabilanz der Fahrzeuge stärker berücksichtigt.

    Die Kfz-Steuer hat eine hohe Lenkungswirkung für die Kaufentscheidung der Konsumentinnen und Konsumenten. Mit der 2021 in Kraft getretenen Reform wird die Klimabilanz der Fahrzeuge stärker berücksichtigt.

    Anknüpfung an bestehende ökologische Ausrichtung zu begrüßen

    Die Reform der Kfz-Steuer ist ein Kompromiss, der allen Beteiligten Zugeständnisse abverlangt hat. Sie ist im Jahr 2021 in Kraft getreten und erhöht die Lenkungswirkung der Kfz-Steuer insbesondere in Bezug auf die Umwelt- und Klimaauswirkungen von Fahrzeugen. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) begrüßt, dass damit an die bereits bestehende Systematik und ökologische Ausrichtung der Kfz-Steuer angeknüpft wird.

    Die Reform setzt die Ankündigung der Bundesregierung aus dem Klimapaket 2030 um, wonach sich die Kfz-Steuer für ab dem 1. Januar 2021 neu zugelassene Pkw deutlich stärker an den CO₂-Emissionen orientiert. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz zum Erwerb CO₂-armer Fahrzeuge gesetzt. Dieser Ansatz ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Perspektivisch könnte es zudem sinnvoll sein, die nicht mehr zeitgemäße Hubraumkomponente durch die Berücksichtigung der Schadstoffklasse eines Fahrzeugs zu ersetzen. Damit wäre über die reine CO₂-Betrachtung hinaus zusätzlich ein Anreiz zum Erwerb von neuen Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffwerten verbunden.

    Die Jahressteuer setzt sich aus einem nach dem Hubraum des Fahrzeugs orientierten Grundbetrag und einem CO₂-orientierten Betrag zusammen. Neben dem Erstzulassungsdatum sind zudem folgende Parameter entscheidend: Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor), Hubraum (in Kubikzentimetern, ccm), CO₂-Wert (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I). 

    Die Steuer beträgt:

    (1) Hubraumkomponente

    • Benzinfahrzeuge (Pkw mit Otto- und Wankelmotor)
      • 2,00 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich
    • Dieselfahrzeuge (Pkw mit Dieselmotor)
      • 9,50 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich

    (2) Zusätzlicher CO₂-abhängiger Betrag je Gramm pro Kilometer (g/km)

    • Steuerfreie Basismarge: 95 g/km
    • Über der steuerfreien Marge: Tarif hängt von den Autoemissionen ab (WLTP)
      • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 €
      • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 €
      • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 €
      • über 155 g/km bis 175 g/km 2,90 €
      • über 175 g/km bis 195 g/km 3,40 €
      • über 195 g/km 4,00 €

    Seit dem 1. Juli 2009 herrscht für Pkw mit Erstzulassungsdatum eine CO₂-orientierte Besteuerung. Auf diese Weise werden Pkw mit niedrigem CO₂-Ausstoß steuerlich bessergestellt als Pkw mit einem hohen CO₂-Ausstoß. Die Jahressteuer setzt sich aus einem nach dem Hubraum des Fahrzeuges orientierten Grundbetrag und einem CO₂-orientierten Betrag zusammen. Neben dem Erstzulassungsdatum sind zudem folgende Parameter entscheidend: Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor), Hubraum (in Kubikzentimetern, ccm), CO₂-Wert (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I).

    Die Steuer beträgt:

    Benzinfahrzeuge (Pkw mit Otto- und Wankelmotor)

    • 2,00 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich
    • 2,00 Euro CO₂-abhängiger Betrag je Gramm pro Kilometer (g/km)

    Dieselfahrzeuge (Pkw mit Dieselmotor)

    • 9,50 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich
    • 2,00 Euro CO₂-abhängiger Betrag je g/km

    Vom CO₂-Wert bleiben 95 g/km steuerfrei (bei Erstzulassung ab 1. Januar 2014).

    Eine Zulassungssteuer beim Kauf von Kfz gibt es in Deutschland nicht.

    Zusätzliche steuerrechtliche Regelungen, die derzeit gelten

    Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 gibt es eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren für Elektrofahrzeuge (reine Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge, keine Hybridfahrzeuge). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Nach der Befreiung beträgt die Kfz-Steuer 50 Prozent von 11,25 Euro (bis 2.000 Kilogramm), 12,02 Euro (bis 3.000 Kilogramm) oder 12,78 Euro (bis 3.500 Kilogramm) je angefangene 100 Kubikzentimeter.

    Für das Halten von leichten Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gelten seit 2021 die gewichtsabhängigen Steuersätze für Nutzfahrzeuge anstelle der höheren, emissionsabhängigen Sätze für Pkw.

    Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. Oktober 2020 

    Die Steuer für das Halten besonders emissionsminimierter Pkw mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und einem Kohlendioxidausstoß von bis zu 95 Gramm pro Kilometer wird für fünf Jahre ab der ersten Zulassung in Höhe von 30 Euro pro Jahr nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

    Kfz-Steuern in Europa

    ACEA Tax Guide

    Finden Sie hier alles Weitere zur Kfz-Besteuerung beim europäischen Automobilverband ACEA.

    Ansprechpartnerin

    Dr. Karoline Kampermann

    Leiterin der Abteilung Wirtschaftspolitik und Steuern

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